1 BGE 110 III 112 - Bundesgerichtsentscheid vom 19.10.1984

Entscheid des Bundesgerichts: 110 III 112 vom 19.10.1984

Hier finden Sie das Urteil 110 III 112 vom 19.10.1984

Sachverhalt des Entscheids 110 III 112

Der Schweizerische Bankverein hat am 4. Juli 1983 einen Kollokationsplan erstellt, der eine Forderung des Basler Bankvereins im Betrag von Fr. 265'179.05 kolloziert und Pfandrechte an Sachen vorgemerkt, die im Eigentum Dritter stehen. Der Kollokationsplan ist rechtskräftig geworden und es sind Abschlagszahlungen auf die Nachlassdividende ausgerichtet worden. Der Schweizerische Bankverein hat am 4. Juli 1984 eine Verfügung erlassen, wonach die Forderung des Basler Bankvereins neu mit Fr. 172'402.50 - das ist die ursprüngliche Forderung von Fr. 265'179.05 abzüglich der für Drittpfänder erzielten Erlös von Fr. 92'776.55 - in der 5. Klasse kolloziert werden soll. Der Liquidator Werner Arn hat diese Verfügung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen geltend gemacht, um die Abänderung des Kollokationsplanes zu verhindern. Der Schweizerische Bankverein hat jedoch mit Eingabe vom 6. September 1984 Rekurs gegen die Entscheidung der kantonalen Aufsichtsbehörde erhoben und beantragt, dass der Kollokationsplan abgeändert werden soll. Die Rekurrenten argumentieren, dass der Schweizerische Bankverein dadurch auf einen Teil seiner Forderung verzichtet hätte, wenn er dem Liquidator über den eingegangenen Erlös unterrichtet hätte. Die BGE 110 III 112 S. 114 und 115 bestätigen die Auffassung der Rekurrenten, dass ein rechtskräftiger Kollokationsplan abgeändert werden kann, aber auch darauf hinweisen, dass dies nur auf jeden Fall möglich ist, wenn die Drittpfandeigentümer ihre Schuldner sind und Verrechnungsansprüche geltend machen können. Es wird hervorgehoben, dass der Schweizerische Bankverein dadurch nicht auf einen Teil seiner Forderung verzichtet hätte, wenn er dem Liquidator über den eingegangenen Erlös unterrichtet hätte. Die BGE 96 III 43 E. 2a und 2b bestätigen jedoch, dass der Liquidator die Abrechnung mit dem Schweizerischen Bankverein verlangen kann, aber auch darauf hinweisen, dass dies nur auf jeden Fall möglich ist, wenn der Liquidator Verrechnungsansprüche geltend macht.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 19.10.1984

Dossiernummer:110 III 112
Datum:19.10.1984
Schlagwörter (i):Forderung; Schweizerische; Bankverein; Liquidator; Kollokation; SchKG; Drittpfandeigentümer; Kollokationsplan; Erlös; Pfand; Schweizerischen; Masse; Gläubiger; Drittpfänder; Verfügung; Rekurrenten; Entscheid; Eigentum; Bankvereins; Betrag; Lassdividende; Aufsichtsbehörde; Gläubigerausschuss; Abänderung; Verrechnung; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Rekurs; Forderungen; Sinne

Rechtsnormen:

BGE: 96 III 43, 96 III 44

Artikel: Art. 21 SchKG , Art. 217 SchKG , Art. 61 KOV

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
110 III 112

29. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 19. Oktober 1984 i.S. Arn (Rekurs)

Regeste
Art. 217 SchKG; Art. 61 KOV.
Art. 217 SchKG ist auf kollozierte Forderungen anwendbar, für welche ganz oder zum Teil im Eigentum eines Dritten stehende Gegenstände als Pfand haften. Der Drittpfandeigentümer ist gleich gestellt wie ein rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter im Sinne von Art. 217 Abs. 3 SchKG.

Sachverhalt ab Seite 112
BGE 110 III 112 S. 112
A.- Im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung der Adolf Schmutz GmbH (Lyss) wurde am 4. Juli 1983 der Kollokationsplan erstellt. Dabei wurde eine Forderung des Schweizerischen Bankvereins (Basel) im Betrag von Fr. 265'179.05 in der 5. Klasse kolloziert und Pfandrechte an Sachen, die im Eigentum Dritter stehen, vorgemerkt. Der Kollokationsplan ist rechtskräftig geworden, und es sind bereits Abschlagszahlungen auf die Nachlassdividende ausgerichtet worden.
In der Folge verwertete der Schweizerische Bankverein zwei der Drittpfänder und erzielte hiefür einen Erlös von Fr. 92'776.55. Nachdem er hievon dem Liquidator Kenntnis gegeben hatte, erliess dieser am 4. Juli 1984 eine Verfügung, wonach die Forderung des Schweizerischen Bankvereins neu mit Fr. 172'402.50 - das ist die ursprüngliche Forderung von Fr. 265'179.05 abzüglich der für Drittpfänder erzielte Erlös von Fr. 92'776.55 - in der 5. Klasse kolloziert werde. Weiter wurde verfügt, dass durch die Realisierung der Drittpfänder die Gläubigerrechte für diese Beträge auf die Drittpfandgeber übergingen und dass der Schweizerische Bankverein für zuviel ausbezahlte Nachlassdividende Fr. 16'429.50 an die Masse zurückzuerstatten habe.
B.- Gegen die Verfügung des Liquidators Werner Arn erhob der Schweizerische Bankverein Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern.
BGE 110 III 112 S. 113
Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 1984 gut und hob die Verfügung des Liquidators (bzw. den dieser Verfügung zugrunde liegenden Beschluss des Gläubigerausschusses) auf.
C.- Mit Eingabe vom 6. September 1984 haben der Liquidator Werner Arn bzw. der Gläubigerausschuss der Adolf Schmutz GmbH in Nachlassliquidation fristgerecht Rekurs bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde.

Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Die Rekurrenten teilen mit der kantonalen Aufsichtsbehörde die Auffassung, dass ein rechtskräftiger Kollokationsplan grundsätzlich unabänderlich sei. Sie stellen sich aber auf den Standpunkt, im vorliegenden Fall müsse die Abänderung des Kollokationsplanes möglich sein; denn die Drittpfandeigentümer seien zugleich Schuldner gegenüber der Masse, und diese müsste gegenüber den Drittpfandeigentümern Verrechnung geltend machen können, insoweit sie durch Subrogation in die Rechte des Schweizerischen Bankvereins eingetreten seien. Das wiederum habe zur Folge, dass die vom Schweizerischen Bankverein angemeldete Forderung bei der Kollokation entsprechend vermindert werden müsse.
Es erübrigt sich hier, zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein in Rechtskraft erwachsener Kollokationsplan abgeändert werden kann. Eine Abänderung, wie sie die Rekurrenten in dem hier zu beurteilenden Fall verlangen, würde nämlich auf jeden Fall die Rechte des Pfandgläubigers beeinträchtigen und ist unter dem Blickwinkel von Art. 217 SchKG sowie von Art. 61 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (SR 281.32 - KOV) unzulässig.
a) Entgegen der Auffassung der Rekurrenten ist Art. 217 SchKG auf kollozierte Forderungen, für welche ganz oder zum Teil im Eigentum eines Dritten stehende Gegenstände haften, anwendbar; Art. 61 KOV kann und will den Rahmen der erwähnten Gesetzesvorschrift nicht sprengen. Der auf die Forderung entfallende Anteil an der Masse steht dem Gläubiger bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu. Erst wenn dessen Forderung gedeckt ist, kommt der Überschuss den Drittpfandeigentümern zugute (BGE 60 III 217ff.). Insofern sind die Drittpfandeigentümer
BGE 110 III 112 S. 114
also gleich gestellt wie rückgriffsberechtigte Mitverpflichtete im Sinne von Art. 217 Abs. 3 SchKG.
b) Infolgedessen verlangen die Rekurrenten vergeblich die Abänderung des Kollokationsplanes mit der Begründung, der Schweizerische Bankverein habe bei der Verwertung von Drittpfändern einen Erlös erzielt. Dieser Umstand wirkt sich auf die Kollokation nicht aus; und dem Liquidator (oder dem Gläubigerausschuss) kommt denn auch die Befugnis nicht zu, den angemeldeten Forderungsbetrag um die eingehenden Zahlungen herabzusetzen (BGE 96 III 43 E. 2b). Erst in dem Augenblick, wo die Auszahlung der Nachlassdividende erfolgt, wird sich herausstellen, ob die dem Schweizerischen Bankverein zukommende Dividende und der von ihm durch die Pfandverwertung erzielte Erlös zusammen seine angemeldete Forderung überschreiten. Sollte dies eintreten, so könnten die Drittpfandeigentümer für den die Forderung überschreitenden Betrag ihre kraft Subrogation bestehenden Ansprüche geltend machen; und unter dieser Voraussetzung könnte die Masse im Augenblick der Verteilung der Dividende ihre Verrechnungsansprüche gegen die Drittpfandeigentümer, die auch ihre Schuldner sind, geltend machen (BGE 96 III 44 E. 2c). Im gegenwärtigen Verfahrensstadium jedoch kann diesen Verrechnungsansprüchen nicht Rechnung getragen werden; es ist deshalb auch nicht möglich, sie als neue Tatsachen rechtlich zu würdigen.
2. Es verhält sich auch nicht etwa so, dass der Schweizerische Bankverein dadurch, dass er den Liquidator über den eingegangenen Erlös unterrichtete, auf einen Teil seiner Forderung verzichtet hätte. Zwar hat die Masse ein berechtigtes Interesse, von dem Erlös in Kenntnis gesetzt zu werden, den der Pfandgläubiger erzielt, weil dieser darauf nur Anspruch bis zu seiner vollen Befriedigung hat (Art. 217 Abs. 3 SchKG). Unter diesem Gesichtspunkt hätte der Liquidator die Abrechnung, die ihm in dem hier zu beurteilenden Fall offenbar aus freien Stücken zugestellt worden ist, sogar verlangen können (BGE 96 III 43 E. 2a). Doch hat sich der Schweizerische Bankverein damit, dass er dem Liquidator den Betrag des Verwertungserlöses mitteilte, nicht auch damit einverstanden erklärt, dass dieser von der angemeldeten und zugelassenen Forderung nachträglich abgezogen werde (BGE 96 III 44 E. 2b).

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